Ein vom Vermieter geltend gemachter Wohnbedarf ist nicht auf Angemessenheit, sondern auf Rechtsmissbrauch zu überprüfen. Vorliegend kann bei einer Wohnfläche von 100 m² für eine Einzelperson nicht auf eine Unangemessenheit überprüft werden, sondern lediglich auf einen Rechtsmissbrauch. Zudem kann ein nur vorübergehender Eigenbedarf eine Eigenbedarfskündigung nicht unzulässig werden lassen. Urteil des BGH vom 04. März 2015 – Az. VIII ZR 166/14