Dem Mieter ist die Einsichtnahme in Betriebskostenbelege dann nicht zumutbar, wenn der Vermieter in der Wohnanlage ein Stadtteilbüro unterhält und hier auch Verwaltungsabläufe regeln kann.
Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 03. Februar 2015
Dem Mieter ist die Einsichtnahme in Betriebskostenbelege dann nicht zumutbar, wenn der Vermieter in der Wohnanlage ein Stadtteilbüro unterhält und hier auch Verwaltungsabläufe regeln kann.
Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 03. Februar 2015