Anspruchsmindernde Anrechnung der mitwirkenden Tiergefahr des eigenen Hundes bei Gerangels zwischen zwei Hunden; Ausschluss der Anspruchsminderung bei Verschuldenshaftung des Halters des schädigenden Hundes
Leitsatz
- Kommt es zu einem Gerangel zwischen zwei Hunden, in dessen Rahmen der Halter des einen Hundes von dem anderen Hund gebissen wird, so ist die typische Tiergefahr des Hundes des Geschädigten bei der Schadensentstehung adäquat mitursächlich geworden. Dies muss sich der Geschädigte entsprechend § 254 Abs. 1, § 833 Satz 1 BGB mindernd auf seinen Anspruch aus § 833 Satz 1 BGB anrechnen lassen.(Rn.9)
- Eine Anspruchsminderung wegen mitwirkender Tiergefahr ist allerdings dem Sinngehalt des § 840 Abs. 3 BGB entsprechend ausgeschlossen, wenn der Halter des schädigenden Hundes dem Geschädigten auch gemäß § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist.(Rn.13)
Orientierungssatz
Die Tatsache, dass es dem schädigenden Hund gelungen ist, sich durch die Hecke zu zwängen, legt die Frage nahe, ob der Hundehalter fahrlässig die Gesundheit des Geschädigten verletzt hat, indem er den (Fußgänger-)Verkehr vor seinem Grundstück nicht hinreichend vor den von ihrem Hund ausgehenden Gefahren geschützt hat. Im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht hat der Hundehalter durch eine ausreichende Beaufsichtigung oder eine ausreichend sichere Einzäunung ihres Grundstücks dafür zu sorgen, dass sein Hund nicht entweichen kann.(Rn.13)
(BGH, Urteil vom 31. Mai 2016 – VI ZR 465/15 –, juris)