Anspruchsmindernde Anrechnung der mitwirkenden Tiergefahr des eigenen Hundes bei Gerangels zwischen zwei Hunden; Ausschluss der Anspruchsminderung bei Verschuldenshaftung des Halters des schädigenden Hundes
Leitsatz
Orientierungssatz
Die Tatsache, dass es dem schädigenden Hund gelungen ist, sich durch die Hecke zu zwängen, legt die Frage nahe, ob der Hundehalter fahrlässig die Gesundheit des Geschädigten verletzt hat, indem er den (Fußgänger-)Verkehr vor seinem Grundstück nicht hinreichend vor den von ihrem Hund ausgehenden Gefahren geschützt hat. Im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht hat der Hundehalter durch eine ausreichende Beaufsichtigung oder eine ausreichend sichere Einzäunung ihres Grundstücks dafür zu sorgen, dass sein Hund nicht entweichen kann.(Rn.13)
(BGH, Urteil vom 31. Mai 2016 – VI ZR 465/15 –, juris)