Warmwasserkosten können auch bei hohen Wohnungsleerständen grundsätzlich nach der in §§ 9 Abs. 4, 8 Abs. 1 Heizkostenverordnung vorgeschriebenen anteiligen Umlage nach Verbrauch abgerechnet werden, im Einzelfall sind leerstandsbedingte Kostenverschiebungen nach dem Prinzip von Treu und Glauben zu korrigieren. Urteil des BGH vom 10. Dezember 2014, Az. VIII ZR 9/14