Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses lassen sich Arbeitgeber nicht selten vom Arbeitnehmer bestätigen, dass dieser auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Ein solcher Verzicht ist aber nicht immer wirksam, wie zwei neue Urteile des Bundesarbeitsgerichts (BAG) beweisen.
Im Urteil vom 25.09.2014 stellte das BAG fest, dass ein vom Arbeitgeber veranlasster Klageverzicht des Arbeitnehmers unwirksam ist, weil von der gesetzlichen Regelung abgewichen wurde, dass dem Arbeitnehmer drei Wochen für die Überlegung zur Verfügung stehen, ob er die Kündigungs-schutzklage erheben will. Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitnehmer für den Verzicht eine angemessene Entlassungsentschädigung erhält.
Dem Urteil vom 12.03.2015 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Wegen des Diebstahls einer Sache von geringem Wert drohte der Arbeitgeber dem langjährigen Arbeitnehmer mit einer außerordentlichen Kündigung und einer Strafanzeige. Gleichzeitig bot er dem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag an, in dem dieser auf eine Kündigungsschutzklage verzichtete. Der Arbeitnehmer focht diese Vereinbarung wegen wider-rechtlicher Drohung an und begehrte die Feststellung, dass das Arbeits-verhältnis fortbesteht. -Das BAG hält die Vereinbarung mit dem Klagever-zicht für unwirksam, wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte.