Der Mieter kann Schadenersatz vom Vermieter verlangen, wenn der Vermieter den vorkaufsberechtigten Mieter nicht über den Abschluss eines Kaufvertrages mit einem Dritten sowie das Bestehen eines Vorkaufrechts des Mieters unterrichtet. Der Schadenersatz umfasst dann die Differenz von Verkehrswert und Kaufpreis der Immobilie. Einen solchen Schadenersatz kann der Mieter auch dann geltend machen, wenn er nach Kenntniserlangung über das Vorkaufsrecht dieses nicht ausgeübt hat.
BGH, Urteil vom 21. Januar 2015