Ein Sonderkündigungsrecht nach § 573 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen, wenn dass vom Vermieter mitbewohnte Gebäude über 2 Wohnungen und daneben noch über Räumlichkeiten verfügt, in denen eine eigene Haushaltsführung möglich ist. Urteil des BGH vom 18. Februar 2015 – Az. VIII ZR 127/14