Wer beim Ein- oder Ausparken gegen ein anderes KFZ stößt, sollte nicht denken „Ach, es wird schon nichts passiert sein“ und sich anschließend vom Unfallort entfernen. Denn wer sich sofort entfernt oder seiner Wartepflicht nicht nachkommt, begeht eine Fahrerflucht und riskiert ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 StGB. Insbesondere das Hinterlassen eines „Kontaktzettels“ an der Windschutzscheibe des Geschädigten mit den eigenen Kontaktdaten ist nicht ausreichend.
Soweit die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren einleitet, droht nicht nur die Verurteilung zu einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe. Auch die Verhängung eines Fahrverbotes, die Entziehung der Fahrerlaubnis, ggf. sogar die vorläufige Sicherstellung der Fahrerlaubnis, sind möglich. Außerdem folgt die Eintragung von Punkten im Verkehrszentralregister.
Ferner gilt es zu beachten, dass neben strafrechtlichen Sanktionen auch die eigene KFZ-Haftpflichtversicherung Regressansprüche an den Unfallverursacher richten kann. Dies bedeutet, dass die KFZ-Haftpflichtversicherung die im Rahmen der Schadenregulierung an den Geschädigten aufgewandten Kosten vollständig oder teilweise vom Unfallverursacher zurückfordern kann.
Daher sollte man sich frühzeitig von einem Rechtsanwalt für Verkehrsrecht beraten lassen. Dieser kann durch Einblick und Auswertung der Ermittlungsakte die beste Verteidigungsstrategie festlegen. Insbesondere für den Fall, dass der Verkehrsunfall für den Unfallverursacher nicht bemerkbar gewesen ist und der Fremdschaden verhältnismäßig gering war, kann durch die Einschaltung eines Spezialisten Schlimmeres verhindert werden. Die Überprüfung ist jedoch grundsätzlich eine Einzelfallbetrachtung, so dass die Einholung fachkundigen Rates empfohlen wird.