Das LG Leipzig hat entschieden, dass die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis unzulässig ist, wenn zum Zeitpunkt der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Anlasstat bereits acht Monate zurückliegt und der Betroffene in dieser Zeit beanstandungsfrei am Straßenerkehr teilgenommen hat. LG Leipzig, Beschluss vom 23.09.2014, 1 Qs 329/14