Das AG München hat entschieden, dass die unwahre Behauptung einer Mieterin gegenüber Mitmietern, der Vermieter sei geldgierig und habe sie sexuell belästigt, eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.
Am 02.12.2014 kündigte der Vermieter einer Wohnung im Stadtgebiet von München seiner Mieterin fristlos mit der Begründung, dass diese über ihn als Vermieter ehrverletzende Aussagen gegenüber Dritten gemacht habe. Die Mieterin bewohnt seit 01.10.2010 eine Zwei-Zimmer-Wohnung im Stadtzentrum von München. Der Vermieter wirft ihr vor, dass sie sich im September 2014 gegenüber weiteren Mietern im Haus zu seiner Person abfällig geäußert habe. Sie soll behauptet haben, dass er so geldgierig sei, dass man das auf keinen Fall dulden dürfe. Er würde Mieter „abzocken“. Sie wäre entsetzt, da der Vermieter sie sexuell bei einem Besuch in der Wohnung belästigt habe. Als der Vermieter von diesen Anschuldigungen erfuhr, kündigte er der Mieterin fristlos. Sie zog nicht aus und bestreitet, diese Äußerungen gemacht zu haben. Daraufhin erhob der Vermieter Räumungsklage vor dem AG München.
Das AG München hat der Klage stattgegeben und die Mieterin zur Räumung der Wohnung mit einer Frist von fünf Wochen verurteilt.
Nach Auffassung des Amtsgerichts können die Behauptungen der Mieterin eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen. Das Amtsgericht habe die Mieter vernommen, denen gegenüber sich die Mieterin abfällig geäußert hat. Diese Zeugen hätten den Vortrag des Vermieters glaubhaft bestätigten. Aus ihren Aussagen seien auch die näheren Umstände deutlich geworden. So habe die Mieterin wohl versucht, die Zeugen dazu zu bringen, sich mit dem Vermieter wegen einer erstellten Betriebskostenabrechnung zu streiten, ohne dass diese dies selbst wollten. Sie habe ein Schreiben aufgesetzt, in dem sie sich bemüht habe, andere Mieter derart vom Fehlverhalten des Vermieters zu überzeugen, dass diese sich mit ihrer Unterschrift dem von ihr verfassten Schreiben anschließen.
Die Anschuldigungen der Mieterin seien derart massiv, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Der Vermieter habe die Mieterin nicht provoziert oder sich sonst falsch verhalten. Die Mieterin habe völlig ohne Anlass die falschen Behauptungen gegenüber den Mitmietern aufgestellt. Die Behauptungen seien geeignet, die Ehre des Vermieters nachhaltig zu beschädigen.
Obwohl die Mieterin keine Mietrückstände habe, gewährte das AG München nur eine kurze Räumungsfrist zur Organisation des Umzugs. Der Mieterin sei zuzumuten, übergangsweise die Möbel einzulagern, bis sie anderen Wohnraum gefunden habe. Dabei sei berücksichtigt worden, dass sich die Mieterin seit dem Ausspruch der Kündigung am 02.12.2014 bis zum Tag des Urteils am 19.03.2015 nicht um eine neue Wohnung gekümmert hat. Nach eigenen Angaben der Mieterin würde diese über eine weitere kleine Wohnung in München verfügen. Dass überhaupt eine Kündigungsfrist gewährt worden sei liege daran, dass der Kläger nicht mit im streitgegenständlichen Anwesen wohnt.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: JURIS – Pressemitteilung des AG München v. 25.09.2015