Das Landgericht Kaiserslautern hatte über die Voraussetzungen und den Umfang einer Leistungsfreiheit
eines Kaskoversicherers bei einer Trunkenheitsfahrt des Versicherungsnehmers zu entscheiden.
Das LG entschied, dass der Vollkaskoversicherer keine Entschädigungsleistung aus dem Vollkaskovertrag zu erbringen hat, wenn ein Versicherungsnehmer mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,9 Promille mit seinem Fahrzeug bei geradem Fahrbahnverlauf in den Gegenverkehr gerät und dort zu einem Frontalzusammenstoß mit einem entgegen kommenden Kfz kommt, so steht ihm aufgrund grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls keine Entschädigung aus dem abgeschlossenen Vollkaskoversicherungsvertrag zu.
(Landgericht Kaiserslautern, Urteil vom 07.02.2014, 3 O 323/13)