Der konkludente Abschluss eines Mietaufhebungsvertrages kann nur dann angenommen werden, wenn beide Vertragsparteien einen entsprechenden Willen, bzw. eine übereinstimmende Willenserklärung erkennbar vortragen. Insbesondere müssen diese Willenserklärungen einen Rechtsfolgewillen gerichtet auf Mietaufhebung zulassen. Eine konkludente Annahme einer Mietaufhebungsvereinbarung ohne einen entsprechenden Rechtsfolgewillen kann dagegen nicht angenommen werden.
Verfassungsgericht Brandenburg, Beschluss vom 16. Januar 2015 mehr…